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Weinbauforum

Neuling aus Tübingen

 

 

20.01.2010 14:51:25

17640: Neuling aus Tübingen

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Hallo,

bei uns hinterm Haus befindet sich ein alter Weinberg, den ich gerne teilweise reaktivieren würde.

Der Hang hat beste Südlage und viel Sonne. In selbigen entspringt auch eine Quelle, die zur Bewässerung im Sommer dienen könnte.

Neben den ganzen rechtlichen Dingen, die man als Hobbywinzer beachten muss, interessiert mich zunächst mal die Frage nach der richtigen Rebsorte und der Menge der Rebstöcke, die ich brauche. Ich dachte daran so etwas um die 25 bis 50 Liter im Jahr zu keltern

Gibt es hier vielleicht jemanden aus dem Raum Tübingen, der mir mit Rat und Tat zur Seite stehen könnte?

Antworten zu diesem Thema:

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17643: Re: Neuling aus Tübingen


Der Ausbau solcher Kleinmengen erfolgt am besten im Glaskolben. Entsprechendes Zubehör gibt es im Kellereifachhandel, auch für den Hobbywinzer recht professionell. Sofern der Weinbau rein als Hobby dient, kann ein Ar bzw. 100m² bepflanzt werden, das sind etwa 40 bis 50 Reben bei Normalerziehung, die auch für 50 bis 100 l Wein ausreichen. Für solche Pflanzungen sind keine weiteren Formalien notwendig. Eine Hürde stellt der Pflanzenschutz dar, hier wird auch dem Hobbyanbauer ein Sachkundenachweis abverlangt, sofern er Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt. Für eine sichere Ernte benötigen auch pilzfeste Sorten einen gewissen Schutz. Nur Mittel mit Zulassung im Haus- und Kleingarten wären frei, sie sind für den Weinbau aber nur sehr bedingt geeignet. Wenden Sie sich für diese Fragen und weitere Hilfen an das Landratsamt (Weinbauberatung) in Ihrer Nähe.

Als Sorten kämen pilzfeste Frühsorten in Frage, die Frage ist Rotwein oder Weißwein. Rotwein lässt sich im Kleingebinde leichter ausbauen (Maischegärung), da er weniger leicht zu Lufttöne oder Oxidation (durch Luftzutritt, später Schwefelung) neigt, die Rotweinfarbstoffe und Gerbstoffe bieten da einen gewissen Schutz. Jedoch kann ein hoher pH-Wert, der bei hoher Reife und niedriger Säure entsteht, leicht zu Fehlnoten wie Mäuseltönen führen. Als Sorten käme Regent (rot) in Frage, bei den weißen Sorten Johanniter oder Solaris. Suchen Sie Kontakt zu einem Hobbywinzer in Ihrer Nähe, der Ihnen für den Anfang ab und zu über die Schultern schauen kann. Ein Vogel- und Wespenschutz ist für solche isolierten Kleinflächen unbeingt notwendig, Bewässerung ist vor allem in den ersten Standjahren eine Möglichkeit, Stress zu vermeiden, die Wassergaben sollten aber nicht übertrieben werden. Besser ist eine entsprechende lockernde Bodenpflege, die eigentlich eine Bewässerung erübrigen sollte.

 

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17680: Re: Neuling aus Tübingen


Ganz so einfach ist das nicht: Nur Rebanlagen, die kleiner als 1 ar und weniger als 100 Rebstöcke haben und nicht auf Ertrag ausgelegt sind bedürfen keiner Genehmigung. Hierbei spielt auch eine Rolle, ob die Fläche unmittelbar an andere Rebflächen grenzt.

Das kann sich zwar durch den Wegfall des Anbaustopps in 2015 möglicherweise ändern, aber noch ist das so.

Im Zweifelsfall sollte der Weinbauberater hinzugezogen werden, der kann da sicherlich Auskünfte erteilen.

Grüsse

Lexvino

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17681: Re: Neuling aus Tübingen


>(1)...Nur Rebanlagen, die kleiner als 1 ar sind...
>(2)...und weniger als 100 Rebstöcke haben...
>(3)...nicht auf Ertrag ausgelegt sind
>bedürfen keiner Genehmigung.


(1) Das ist richtig.
(2) Das ist nicht richtig. Die Zahl der Stöcke ist nicht begrenzt.
(3) Das ist Unsinn. Weshalb sollte ein Hobbywinzer auf 1 ar Reben pflanzen, wenn er keinen Ertrag haben dürfte?

Grüße, 52gradnord

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17682: Re: Neuling aus Tübingen


Hallo,

immer Vorsicht mit dem Wort UNSINN:

ein Blick in die gültige Weinverordnung offenbart, dass eine Anlage unter anderem dann keiner Genehmigung bedarf, wenn sie nicht weinbergmäßig (also auf Ertrag) ausgerichtet ist. Dies bedeutet nicht, dass man nicht ernten darf, sondern dass der gartenbauliche Aspekt und nicht der weinwirtschaftliche im Vordergrund stehen muss.

Zeilung der Anlage, Wendebereich für Maschinen, Drahtanlage und ähnliche Faktoren können hier berücksichtigt werden. Die abschließende Beurteilung ist, wie vieles, Ländersache und daher nur mit den Stellen vor Ort zu klären.

In Baden Württemberg gilt daneben auch die Regelung der 100 Rebstöcke, wie bereits an anderen Stellen mehrfach festgestellt.

Also immer schön sachlich bleiben.

Grüssle

Lexvino

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17684: Re: Neuling aus Tübingen


Es lag weder in meiner Absicht, unsachlich zu sein, noch Ihnen auf die Schuhspitzen zu treten. Aber wenn eine Bestimmung widersinnig ist, sollte sie denn so existieren, kann ich sie nur als Unsinn bezeichnen.

<...sondern dass der gartenbauliche Aspekt und nicht der weinwirtschaftliche im Vordergrund stehen muss. >
Wie man bei 1 ar weinwirtschaftliche Aspekte in Betracht ziehen kann, erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Würde die Weinmarktordnung zu Fall gebracht?

Schade, dass der Link in diesem Beitrag nicht mehr funktioniert:
http:// http://www.winzerpraxis.de/L0NCQl9MSVNUP01BSU5DTUQ9REVUQUlMJkZPUkVOSUQ9Njk2ODcmQkJJRD05NDAxJkxBWU9VVD1MSVNUJk1JRD02NzUxNg.html?UID=C210DA15B39D5194DA00F5D0AC86D0E18CADCFD7D64BEE3F9B

In dieser Diskussion hatte Dr. Kast die in Frage kommenden Regelungen eindeutig erläutert.


Noch mal: 1 ar – 10 x 10 m. Und Wendebereich für Maschinen? Ja, da gehen die 100 qm schon fürs Vorgewende drauf, wenn es nicht allzu eng ausgelegt ist. Und wo wäre dann noch Platz für Reben?


Die „anderen Stellen” würde ich gern kennen, um nachzulesen.

Grüße, 52gradnord

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17685: Re: Neuling aus Tübingen


Hallo,

die Differenzierung zwischen weinwirtschaftlichen und gartenbaulichen Aspekten scheint wohl hier die Frage zu sein. Hier gibt es sicher Spielraum für Interpretationen, und in weinerzeugenden Bundesländern kann eine andere Auffassung vertreten werden als in Bundesländern ohne Weinbaugebiete.

Es kann jedoch angenommen werden, dass ein Unterschied besteht zwischen einer Rebpflanzung, welche als Hecke einzeilig am Rande eines Gartengrundtsücks vorgenommen wurde und einer Rebpflanzung, die allseits zugänglich auf maschinelle Bearbeitung ausgelegt mit Zeilung und Drahtanlage vorgenommen wurde. Den hier würde bei z. B. 3 Zeilen zu 30 Rebstöcken schnell die Diskussion über die bepflanzte Fläche auftauchen.

Also, eine allgemeine Lösung ist nicht zu finden, die in Rede stehende Länderhoheit im Weinrecht hatte ich bereits angesprochen. Nur war der Titel "Neuling aus Tübingen" so zu verstehen, dass die Regelungen von Baden Württemberg zu berücksichtigen sind.

Übrigens, meine Schuhspitzen sind bestens, und die Sinnhaftigkeit mancher Regelungen wäre sicherlich einen neuen Threat wert.

Grüßle

Lexvino

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17686: Re: Neuling aus Tübingen


Ich weiß nicht, ob wir in der Interpretation der 1-ar-Regelung durch die gleiche Lupe sehen; aber das ist sicher auch nicht erforderlich.

Natürlich besteht ein Unterschied zwischen einer „Hecken”-und einer Flächen-Rebpflanzung. Aber nicht im Sinne einer restriktiven Regelung: Eine entsprechende Grundstücksgröße vorausgesetzt, wären an der Maschendraht-Einfriedung locker 100 Stöcke mit normalem Pflanzabstand ohne Überschreitung der 100 qm unterzubringen (und stattlicher Ertrag gar nicht zu vermeiden), wo hingegen auf der Fläche kaum mehr als 60 Stöcke unterzubringen wären, wenn denn eine Pflanzung Sinn machen soll (auch unter gärtnerischem Aspekt).

< (1) ...wurde und einer Rebpflanzung, die allseits zugänglich auf maschinelle Bearbeitung ausgelegt mit Zeilung und Drahtanlage vorgenommen wurde.
(2) Den hier würde bei z. B. 3 Zeilen zu 30 Rebstöcken schnell die Diskussion über die bepflanzte Fläche auftauchen. >
(1) Ist das ernst gemeint? Ist das so zu verstehen, dass ich mit dem Schanzlin (lohnende Anschaffung für 100 qm!?!) nach Bedarf durchbrettern kann, oder dass der Lohn-Vollernter reibungslos herbstet?
(2) Meinten Sie 3 Zeilen zu JE 30 Rebstöcken? Das würde vom Standraum her den Engpflanzversuchen des WBI Freiburg entsprechen Aber, welcher Hobby-Rebenpflanzer (-Winzer kann man wohl nicht sagen) käme auf solche Idee, zumal sich am Ertrag (wenn er denn schon [eigentlich] nicht sein dürfte) im Vergleich zu herkömmlichen Stockstandflächen nichts ändern würde?
Sollten aber INSGESAMT 30 Stöcke in 3 Rebzeilen gemeint sein – wo wäre denn da das weinwirtschftliche Problem? Ich glaube, dass die Hüter von Recht und Ordnung andere Probleme haben, als sich mit solchen Marginalien zu befassen. Zumal 5 auf Kordon geschnittene Hausrebstöcke an der großen Scheunenwand ähnliche „Erträge” bringen, und kein Hahn kräht danach.

Abschließend, und damit ist das Thema für mich abgeschlossen, „allgemeine Lösung” und „Länderhoheit im Weinrecht” gehören zu < ...die Sinnhaftigkeit mancher Regelungen wäre sicherlich einen neuen Threat wert. > und da stimmen wir absolut überein, wobei ein Thread noch nicht einmal ausreichen würde, die Diskussion könnte Foren füllen.

Wer über die entsprechenden Verbindungen verfügt, bekommt auch den Weinbau in größerem Umfang auf Sylt genehmigt... Von Magengeschwüren bei den Traditionalisten habe ich in diesem Zusammenhang noch nichts gehört.

Grüße, 52gradnord

Nachtrag: Würden Sie mir bitte die „anderen Stellen” im Zusammenhang mit der 100-Stock-Regelung nennen?

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17687: Re: Neuling aus Tübingen


Der Zusatz: 100-Stock-Regelung macht schon Sinn, wenn man nur eine oder zwei Zeilen pflanzt. Pflanzt jemand um sein Gartengrundstück Reben, etwa entlang des Maschenzaunes, wie soll dann die bepflanzte Fläche festgestellt werden. Wenn man als Pflanzbreite 0,2 m annimmt, so könnte man rein theoretisch 500 Reben unterbringen, wenn der Zaun nur groß genug ist. Das wären dann etwa 1500 l Wein. Ob die Anbaufläche auch in der Höhe begrenzt ist, also wie hoch eine Rebe als Fassadenbegrünung gezogen werden kann, besagt das Gesetz aber nicht.

Ich denke, mit der 1 Ar bzw. 100-Stock Regelung geht es darum, Auswüchse zu unterbinden, etwa dass schlitzohrige Winzer durch die Regelung ihre Rebflächen rechts und links auf Nachbargrundstücke ausweiten und so mehr ernten können, als laut Hektarertragsbeschränkung zulässig wäre.

Es wird wohl niemandem angekreidet werden, weder vom Weinkontrolleur noch von Finanzamt, wenn derjenige 5 Reben oder 10m² mehr als erlaubt hobbymäßig im Garten anpflanzt, als das eine besagte Ar. Sofern der Wein selber getrunken wird oder beim sommerlichen Gartenfest privat ausgeschenkt wird, wird auch kein Hahn danach krähen. Wenn aber etikettierte Flaschen, womöglich mit nicht dem Weinrecht entsprechendem Etikett auf irgend welchen öffentlichen Weinfesten auftauchen, kann es schon sein, dass sich einmal ein Kontrolleur von Amts wegen blicken lässt, um sich den "Betrieb" etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Dann ist auch nicht ausgeschlossen, dass er den Meterstab rausnimmt und nachmisst. Damit will ich dem Hobbyanbauer aber nicht weiter von seinem Vorhaben abbringen. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, durch Kauf von Pflanzrechten, die Fläche offiziell anzumelden. Hierzu sind jedoch einige wichtige Regelungen zu beachten, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Die Fläche auf Sylt oder in Mecklenburg-Vorpommern sind über diese Schiene genehmigt worden, was durchaus legal ist.

Nachtrag: Auch jedem Hobbyanbauer sei ein Drhtrahmen und die im Weinbau übliche Standräume und Pfropfreben empfohlen. Alles ander macht pflanzenphysiologisch wenig Sinn und die Bearbeitung, sei es mit der Handfräse oder dem Rsaenmäher, sollte bequem erfolgen können. Nichts macht den "Berufswinzern" mehr zu schaffen, als ungepflegte, verwahrloste Rebstöcke im näheren Umkreis. Gerade die Reblaus, die Schwarzfäule und auch Oidium nutzen solche "Sprungbretter", die eine ständige Infektionsquelle darstellen. Daher ist es von großem Vorteil, wenn ein Fachmann die Hobby-Anlage mitspritzen kann, im Intresse aller.

 

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17688: Re: Neuling aus Tübingen


Nun bin ich rückfällig geworden, weil die 100-Stock-Regelung hier (und für mich, obwohl ich immer noch überzeugt bin, dass diese Regelung nicht existiert) immer noch ungeklärt ist.

@Goetz
< Der Zusatz: 100-Stock-Regelung macht schon Sinn, wenn man nur eine oder zwei Zeilen pflanzt. Pflanzt jemand um sein Gartengrundstück Reben, usw....>
Natürlich würde das Sinn machen. Doch, wo ist das rechtsverbindlich verankert?

Mit Ihren weiteren Anmerkungen stimme ich weitgehend überein; ich habe auch nicht unterstellt, dass die Sylter Anpflanzungen illegal wären.

Jedenfalls habe ich nochmals das Weingesetz durchgesehen, dort ist nichts über Fläche oder Stockzahl festgelegt; die Bestimmung findet sich in der Weinverordnung (ich habe die Fassung vom 06.10.2009, in den älteren Fassungen war es auch so festgelegt).

Dort steht unter § 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen im Absatz (3):
Zitat:
Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.
Zitat Ende.

Es finden sich keine Beschränkungen hinsichtlich der Stockzahl.

Also nochmals meine Bitte, mitzuteilen, wo die 100-Stöcke-Begrenzung aktuell rechtsverbindlich festgelegt ist.

Ich habe aber noch ein Schmankerl:
Im „Weinrecht zum Anfassen”, Ausgabe 2001, Promo-Verlag GmbH, Freiburg, ISBN 3-923288-29-8 steht am Ende des Absatzes 1.2.2 Neuanpflanzungen folgendes:
Zitat:
Anmerkung:
Eine Genehmigung für Neuanpflanzungen wäre nach nationalem Recht nicht erforderlich für nicht weinbergsmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergsmäßig bepflanzten Fläche stehen. Solange jedoch der absolute Anbaustopp durch die EU besteht, ist jede Neuanpflanzung von Reben untersagt. Somit ist diese Ausnahmeregelung derzeit gegenstandslos. Um trotzdem eine Anpflanzung von Reben im Hausgarten zu ermöglichen, wird in Baden-Württemberg die nicht weinbergsmäßige Anpflanzung von bis zu 10 Rebstöcken (z.B. an Wänden, Häusern oder im Hausgarten) toleriert.
Zitat Ende.

Ja, was denn nun? 10 Stöcke, 100 Stöcke, keine Begrenzung, Festlegung nach Gutsherrenart oder was?

Allerdings schreibt der Verlag im Vorspann:
Zitat:
Hinweis: Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Sachverhalte wird ausgeschlossen.
Zitat Ende.

Das relativiert den sachlichen Inhalt der Anmerkung, und mir erscheint diese ominöse 100-Stöcke-Regel nur noch dubioser.

Nochmals die Bitte um Aufklärung, ich würde mich freuen.

Grüße, 52gradnord

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17689: Re: Neuling aus Tübingen


Hallo und willkommen im Weinbauforum!

Zuerst wollte ich dir sagen: Lass dich von der Diskussion über die 1 Ar-Regel nicht verrückt machen. Das interessiert keinen Kontrolleur, was du in deinem Garten machst, solange du es nicht übertreibst. Beschränke dich einfach auf ein Ar, da passen sowieso keine 100 Reben (sinnvoll) drauf.

Und - ganz wichtig (denn dafür interessieren die sich schon): Auch wenns schwer fällt, keine Flaschen  vom selbstgemachten Wein außerhalb der Familie weitergeben.

Was Goetz geschrieben hat, würde ich unterschreiben. Nimm unbedingt eine der neuen, pilzwiderstandsfähigen Rebsorten. Auf den Sachkundenachweis kannst du meiner Meinung nach verzichten, da du im Hausgarten sowieso nicht die "Profi"-Pflanzenschutzmittel benutzen darfst. Mittel mit den Wirkstoffen Phosphorige Säure, Pflanzenöl, Kupfer, Netzschwefel und Natron (evtl. Wasserglas) sollten für PiWi-Sorten gut ausreichen.

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17691: Re: Neuling aus Tübingen


Ein Sachkundenachweis kann nie schaden, da bei dem Lehrgang auch viele Kenntnisse über Pflanzenkrankheiten sowie vorbeugende anbautechnische Maßnahmen beschrieben werden, die die Pflanzen gesund halten. Etwa die Ansiedlung von Raubmilben in Junganlagen oder eine luftige Erziehung. Daher ist es keine unnötige Schikane und vor allem ist die Prüfung nicht so schwer, dass man sehr dafür "büffeln" müsste. Die Termine sind in der Regel abends oder samstags und der Kostenbeitrag sowie die aufgewendete Zeit sehr überschaubar.

Hausgartenmittel sind Kleinstpackungen, die in der Regel sehr teuer sind. Da die Hobbyreben nicht unbedingt im Hausgarten stehen, wer hat im z. B. Neubaugebiet noch soviel Garten? - sondern werden meist in umgenutzte (Obstbau, Freizeitgärten) Weinbergsflächen gepflanzt, wo sie vom Standort auch besser hinpassen. Oft wird den Obstbäumen gleich noch eine Spritzung verpasst, dann ist allemal Sachkunde gefordert.

Im Übrigen ist schwefelige Säure kein Pflanzenschutzmittel, sondern wird zum Abschwefeln von Wein verwendet, dazu ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Gemeint ist wohl die phosphorige Säure, die z. B. im Pflanzenstärkungsmittel Frutogard enthalten ist. Netzschwefel und Kupferpräparate sowie Öle, die zur Austriebsspritzung eingesetzt werden, sind dagegen zugelassene Pflanzenschutzmittel. Hier bedarf es also Sachkunde, selbst wenn man die Erzeugnisse nur selbst verzehrt.

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17693: Re: Neuling aus Tübingen


Hallo,

In Ilsfeld findet demnächst ein Sachkundelehrgang statt.

http:// http://www.winzerpraxis.de/QUlEPTEyNTcyNjQmTUlEPTI3NDkmVElYPTI.html?UID=3CCD316406CD861594BF67D85E532C3F92EF7B13FB7CCBFE42DC

mailto:Lothar.Neumann@Landratsamt-Heilbronn.de

Oder frag deinen für dich zuständigen Weinbauberater Herr Hundinger im Landratsamt Ludwigsburg.
07141/144-4918
Siegfried.Hundinger@landkreis-ludwigsburg.de

Gruß Albert

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17694: Re: Neuling aus Tübingen


 

>Hausgartenmittel sind Kleinstpackungen, die in der Regel sehr teuer sind.

 

Die aber auch für 100 qm locker ausreichen sollten. Was soll er denn mit Liter- oder Kilogramm-Gebinden? Bis die verbraucht sind, ist längst die Zulassung abgelaufen.

 

>Im Übrigen ist schwefelige Säure
>kein Pflanzenschutzmittel, sondern wird zum
>Abschwefeln von Wein verwendet, dazu ist kein
>Sachkundenachweis erforderlich. Gemeint ist
>wohl die phosphorige Säure, die z. B. im
>Pflanzenstärkungsmittel Frutogard enthalten
>ist.

 

Danke, phosphorige Säure war gemeint. Ich hab es oben korrigiert.

 

>Netzschwefel und Kupferpräparate sowie
>Öle, die zur Austriebsspritzung eingesetzt
>werden, sind dagegen zugelassene
>Pflanzenschutzmittel. Hier bedarf es also
>Sachkunde, selbst wenn man die Erzeugnisse nur
>selbst verzehrt.

 

Es gibt ja auch Kupfer- und Schwefelmittel mit Haus-und Kleingartenzulassung. Dafür braucht er doch keinen (Pflicht-) Sachkundelehrgang. Ich stimme dir aber zu, dass Sachkunde natürlich nie schaden kann, bzw. ohne diese es sowieso nichts wird. Allerdings ist so ein Lehrgang nicht die einzig Art, sich Kenntnisse anzueignen.

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17695: Re: Neuling aus Tübingen


hallo,macht aus einer Mücke auch keinen Elefanten!Wo kein Kläger ist,da ist auch kein Richter!

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17707: Re: Neuling aus Tübingen


So, nachdem die Diskussionen abgeflaut sind und ich mir hier mal alles durchgelesen habe, gibt es eigentlich eine Frage, die offen bleibt.

Gibt es hier im Forum jemanden, der aus dem Großraum Tübingen kommt und sich bereit erklären würde, mir bei den ersten Schritten unter die Arme zu greifen?

Grüße,
Oberhenne

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Ort: Metzingen
Beiträge: 12

17725: Re: Neuling aus Tübingen


Hallo lieber Gog,

bin Hobbywinzer aus Neuhausen/Metzingen

Also nimm bei den weißen Sorten unbedingt Johanniter. Ich habe diese Rebsorte seit 7 Jahren im Anbau und nur beste Erfahrungen gemacht. Wespen oder Bienenschutz brauchst du nicht, da die Beerenschalen zu hart sind. Ergibt einen tollen rieslingähnlichen Wein. Bei den Roten würde ich nicht unbedingt Regent nehmen, der ist nicht dauerresistent. Nach etwa drei Jahren befällt den Pero und Oidium. Ich warte gerade noch auf die Zulassung von Cabernet Cortis, eine resistenten Rotsorte. Wenn du weitere Fragen hast, kontaktiere mich per E-Mail.

Werner_Kehrer@web.de

Schöne Grüße aus dem Ermstal

Werner.Kehrer.de.tl

 

 

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